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Mindestlohn in Deutschland steigt 2020 auf 9,35 Euro

Mit Beginn des Jahres 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von derzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Seit Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 vollzieht der Gesetzgeber damit die dritte Anpassung nach oben. Für Azubis, Langzeitarbeitslose und einige andere Gruppen bleiben Ausnahmeregelungen bestehen. Die branchenspezifischen Mindestlöhne sollen im Jahresverlauf ebenfalls angehoben werden. 

Hintergrund: Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – kurz: Mindestlohngesetz (MiLoG) – wurde für das Jahr 2015 erstmals ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt. Die Höhe betrug 8,50 Euro. Bis 2017 galt eine Übergangsfrist, die das Unterschreiten des Mindestlohns in einzelnen Branchen gestattete. Seit 2018 ist dies nicht mehr zulässig. Mit der Anhebung auf 9,35 Euro zum 1. Januar 2020 gilt die vierte Stufe des Mindestlohns. Sie liegt um zehn Prozent über dem Niveau von 2015 und um 1,7 Prozent über dem Niveau von 2019: 

Mindestlohn ab 1. Januar 2015 = 8,50 Euro pro Stunde
Mindestlohn ab 1. Januar 2017 = 8,84 Euro pro Stunde
Mindestlohn ab 1. Januar 2019 = 9,19 Euro pro Stunde
Mindestlohn ab 1. Januar 2020 = 9,35 Euro pro Stunde

Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Volljährige Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf ein Arbeitsentgelt, das nicht unterhalb des aktuellen Mindestlohns liegt. Der Anspruch besteht auch für sogenannte Minijobber in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für Praktikanten, Saisonarbeiter sowie für Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Wer ist nicht anspruchsberechtigt? 

Es gibt eine Reihe von Personengruppen, die keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns geltend machen können. Dazu zählen:

Schüler und Studenten, die Praktika im Rahmen der schulischen oder universitären Ausbildung absolvieren,

Teilnehmer an sogenannten Orientierungspraktika mit einer Dauer bis zu drei Monaten,

Teilnehmer an Arbeitsförderungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit,

Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate der Beschäftigung nach Arbeitslosigkeit von einem Jahr oder länger, 
Auszubildende, Ehrenamtliche und Heimarbeiter,

Menschen mit Behinderungen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und in Behindertenwerkstätten beschäftigt sind.

Festsetzung des Mindestlohns 

Vorschläge für die Anpassungen des Mindestlohns werden im zweijährigen Rhythmus von einer neunköpfigen Kommission erarbeitet. Der Kommission gehören Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie Wissenschaftler an. Die Auswertung der tariflichen Lohnentwicklung dient als Grundlage für die Empfehlung. 

Die Kommission soll in ihrer Empfehlung von der allgemeinen tariflichen Lohnentwicklung nur bei Einbruch des Wirtschaftswachstums oder steigender Arbeitslosigkeit abweichen. Ist die Empfehlung ausgearbeitet, legt die Kommission sie der Bundesregierung vor. Diese darf den Vorschlag nur annehmen oder ablehnen, selbst aber keine Anpassungen vornehmen. Das Verbot dient dem Schutz der Tarifautonomie in Deutschland.

Mindestlohn in unterschiedlichen Branchen

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland schützt Arbeitnehmer der niedrigsten Lohngruppen vor einem unangemessen geringen Arbeitsentgelt. Er hat keinen Einfluss auf höhere branchenspezifische Mindestlöhne. Diese werden in jeder Branche zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern ausgehandelt.

Anschließend bestätigt die Politik die getroffenen Vereinbarungen als verbindlich. Im Jahr 2020 sollen die branchenspezifischen Mindestlöhne ebenfalls angehoben werden, allerdings erst im Verlauf des Jahres und nicht wie der allgemeine Mindestlohn zum 1. Januar. Die Details der Erhöhung werden derzeit noch ausgearbeitet.

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