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Steuerregelungen für Grenzgänger

Steuerregelung arbeiten im Nachbarland

In Deutschland wohnen, im Nachbarland arbeiten: In Zeiten der offenen Grenzen ist dieses Modell keine Seltenheit mehr. Umso wichtiger ist deswegen der Blick auf die Besteuerung.

Doppelbesteuerungsabkommen als gemeingültige Basis

Steuerregelung arbeiten im NachbarlandDas deutsche Steuersystem ist nicht unbedingt für seine Transparenz bekannt – und selbst die Erklärungen liefern dem Laien häufig mehr neue Fragen als Antworten. Das betrifft vor allem Menschen, die aufgrund ihrer Arbeit regelmäßig pendeln und dabei Landesgrenzen überschreiten. Denn dann kommen neben den regulären Steuergesetzen noch weitere Aspekte hinzu. Als Basis dafür dienen grundsätzlich die Doppelbesteuerungsabkommen, in denen die steuerlichen Regelungen zwischen Deutschland und anderen Staaten exakt festgelegt wurden. Auf diese Weise sollen Steuerzahler davor geschützt werden, in zwei Ländern Steuern zahlen zu müssen.

Wichtig zu wissen: Das Abkommen ist staatenbezogen, also individuell auf das jeweilige Land zugeschnitten. Für Pendler mit Wohnsitz in Deutschland ist deswegen der Blick auf wirtschaftlich relevante Nachbarländer Österreich, Frankreich, Belgien, die Niederlande oder die Schweiz interessant. Es ist also nicht unbedingt notwendig, für den Traumjob umzuziehen, auch wenn die Bereitschaft dafür laut einer Umfrage recht hoch ist.

Österreich an der Spitze der ausländischen Arbeitsorte für deutsche Bürger

Das Alpenland ist seit jeher ein beliebter Ort zum Arbeiten. Aktuell arbeiten insgesamt über 34.000 Personen mit Wohnsitz in Deutschland in Österreich. Das ist primär der Lage von Salzburg zu verdanken: Die Geburtsstadt Mozarts ist die viertgrößte Stadt Österreichs und liegt außerdem unmittelbar an der Grenze zu Deutschland. Für Bewohner aus Südostbayern ist die Distanz also denkbar kurz, selbst für Münchner ist Salzburg nur 1,5 Stunden mit dem Auto entfernt.

Fragen zur Besteuerung kommen dementsprechend häufig vor. Klar ist: Bewohner Deutschlands mit Arbeitsplatz in Österreich zahlen ihre Steuer an das deutsche Finanzamt, allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst müssen sowohl der Wohnsitz als auch der Arbeitsplatz in der Grenzzone liegen, also innerhalb 30 Kilometer von der Grenze entfernt. Münchner, die in Salzburg arbeiten, erfüllen dieses Kriterium folglich nicht. Wichtig ist auch die Zahl der sogenannten Rückkehrtage: An maximal 45 Tagen im Jahr dürfen deutsche Arbeitnehmer in Österreich bleiben, also nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren. Wird diese Zahl überschritten, ist das Einkommen in Österreich zu versteuern.

Frankreich mit ähnlichen Regelungen

Ähnlich sieht es bei einem Arbeitsplatz in Frankreich aus. Auch hier gilt die 45-Tage-Regel, genau wie die Regelung zur Grenzzone, die in diesem Fall jedoch nur 20 Kilometer beträgt. Das deutsche Finanzamt zahlt seinem französischen Pendant 1,5 Prozent des Bruttojahresgehalts des Arbeitsnehmers als Ausgleich.

Eine Ausnahme stellen übrigens Angestellte des Öffentlichen Dienstes dar: Sie müssen in jedem Fall in Frankreich Steuern zahlen, auch wenn der Wohnsitz in Deutschland direkt an der französischen Grenze liegt.

Nicht mit allen Nachbarländern sind Sonderregelungen vereinbart

Anders verhält es sich mit den weiteren Nachbarländern Dänemark, Polen, Tschechien, Luxemburg und den Niederlanden. Dort gibt es nämlich keine besonderen Regelungen, sodass die im Doppelbesteuerungsabkommen definierte 183-Tage-Regel gilt. In Deutschland wohnende Arbeitnehmer, die maximal 183 Tage pro Jahr im Ausland tätig sind, versteuern ihr Einkommen weiterhin in Deutschland; sind es jedoch mehr als 183 Tage, fällt die Steuer unter die Hoheit des Tätigkeitsstaats. Dabei ist zu beachten, dass das Jahr je nach Land unterschiedlich definiert wird: In Luxemburg ist ein Zeitraum von zwölf Monaten maßgebend, der jedoch nicht gleich dem Kalenderjahr sein muss, genau wie das Steuerjahr in Großbritannien, das vom 6. April bis zum 5. April des nächsten Jahres reicht.

Arbeitsplatz in der Schweiz: So ist die Lage

Einen Sonderfall stellt die Schweiz dar, da sie trotz ihrer Lage in Zentraleuropa nicht zur EU gehört. Allgemeingültige, EU-weite Regelungen greifen in diesem Fall also nicht automatisch. Wer in Deutschland lebt, aber in der Schweiz arbeitet, zahlt seine Steuern nach wie vor in Deutschland, und das ganz ohne festgelegte Grenzzone wie in Österreich oder Frankreich. Allerdings behält die Schweiz 4,5 Prozent des Bruttoarbeitslohns als sogenannte Quellensteuer ein.

Die Quellensteuer wird wiederum mit der deutschen Einkommensteuer verrechnet, sodass die Abgabe für den Steuerzahler keine zusätzliche Belastung bedeutet. Allerdings erhöht sich der formelle Aufwand ein wenig, denn neben der deutschen Bürokratie möchte auch der Schweizer Arbeitgeber mit einer Ansässigkeitsbescheinigung bedient werden. Diese wird vom deutschen Finanzamt ausgestellt; in der Folge kann die Quellensteuer in der Steuererklärung in der Anlage „N-Gre“ eingetragen werden.

Foto: © istock.com/Geber86

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